Weggesperrt nach Diskobesuch

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#newnormal Eine Bekannte von mir wurde weggesperrt (merkt Euch das Wort, es wird Euch noch begegnen: „Absonderungsanordnung“), weil das Gesundheitsamt Gütersloh es so verfügte. Die Begründung? Staatswillkür.

Kreis Gütersloh/Herford Die aktuelle Situation in Deutschland kippt zunehmend in die eines Unrechtsstaates. Das bedeutet, dass inzwischen in bestimmten Situationen erst unter zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts davon auszugehen ist, als unbescholtener Bürger die willkürlichen Attacken seitens des Kontrollstaates abwehren zu können..

So geschehen bei Kathrin, 35, (Name geändert), die in Gütersloh bei Bielefeld eine Party besuchte.

Ohne sich einen Anwalt zu nehmen, wäre sie wohl nicht zu ihrem Recht gekommen, aber der Reihe nach: sie war am 23.Juli 2021 auf einer Party in der Diskothek X (lustiger Name, denn dieser Fall dürfte in Zukunft für jede beliebige Diskothek stehen), die Veranstaltung lief mit Hygienekonzept. Es kam dann heraus, dass einer der Diskobesucher einen positiven C-Test hatte. Daraufhin buchteten die Gesundheitsämter mehrere Partyteilnehmer wahllos ein, allerdings gingen die Gesundheitsämter laut Aussage Kathrins dabei unterschiedlich streng vor (je nach politischer Lage im jeweiligen Kreis).

Kathrin wunderte sich sehr darüber, in Zwangsquarantäne zu müssen, da sie mit der betreffenden Person keinen Kontakt gehabt hatte. Ein Rechtsanwalt holte sie nun aus der Zwangsquarantäne, der Beschluss liest sich wie eine Science Fiction Groteske – wir lernen beim Lesen des Dokumentes wichtige neue Wörter für unseren Wortschatz, im Fadenkreuz der Gesundheitsbehörden stehen beispielsweise „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider…“

Die gute Nachricht: Kathrins Fall zeigt, dass unser Rechtsstaat (noch) funktioniert. Die schlechte Nachricht: die vom Gericht verwendeten Floskeln sind letztlich Variabeln, die jederzeit durch das RKI geändert werden können. Was heute noch „okay“ ist, ist eben nicht mehr okay, falls eine besondere neue Variante deklariert wird und dann die Spielregeln eben verändert werden. Eine Lüftungsanlage, die heute noch den Sachverhalt zu Gunsten der Klägerin entscheidet, kann schon morgen für dieselbe Situation – wenn die Kennzahlen modifiziert wurden – nicht mehr die Quarantäne abwenden.

Kathrins Fall zeigt, wie Ernst die Situation ist: wir sind dabei, unsere freiheitliche Gesellschaft zu verzocken, bzw haben sie schon verzockt, denn die meisten Menschen können sich keinen Rechtsanwalt leisten, was bedeutet, dass bereits in diesem Augenblick deutsche Bürger zu Unrecht in Zwangsquarantäne sitzen.

Hier einige Auszüge aus dem Beschluss und der komplette DOWNLOAD des Dokuments.

„Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht.“

Beschluss Verwaltungsgericht 2021

„Das Interesse der Antragstellerin, von einer
Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Absonderungsanordnung,
denn diese erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als
offensichtlich rechtswidrig.“

Beschluss Verwaltungsgericht 2021

Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen
an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle
möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen
sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Beschluss Verwaltungsgericht 2021

Und weiter heißt es in dem Dokument:

Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Kreises Herford – als die
für die Bewertung des Betriebs der Diskothek X zuständige Gesundheitsbehörde –
handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Person, die im sog. Nahfeld engen Kontakt zum Quellfall hatte. Als Nahfeldkontakte – unter 1,5 Meter, länger als 10
Minuten – konnten nur die Begleitperson des Quellfalls und zwei Personen aus dem
familiären Umfeld des Quellfalls festgestellt werden. Ein sog. Face-to-Face-Kontakt
fand zwischen der Antragstellerin und dem Quellfall ebenfalls nicht statt. Die Antragstellerin trägt selbst vor, auch auf der von ihr besuchten Tanzfläche „Abstand“ gehalten zu haben. Von daher bleibt es bei der bloßen Mutmaßung der Antragsgegnerin,
dass sich die Antragstellerin und der an der Delta-Variante erkrankte Quellfall auf der
Tanzfläche begegnet sind.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin ferner ersichtlich nicht unter die dritte Definition der engen Kontaktperson – gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als 10 Minuten – gefasst werden. Es bestand offensichtlich nicht die notwendige erforderliche Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole. Zwar hat sich die Antragstellerin länger als 10 Minuten zusammen mit dem – einzigen – Quellfall in einem
Raum aufgehalten und ist davon auszugehen, dass der – infektiöse – Quellfall am
Tanzgeschehen in der gemeinsam besuchten Diskothek teilgenommen hat, wodurch
ein erhöhter Aerosolausstoß und eine erhöhte Atemtätigkeit der Antragstellerin wahrscheinlich sind. Allerdings war nach dem Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers vom 12. Juli 2021 der Diskothekenbetrieb schon von vornherein im Sinne eines
großzügigen Flächenmanagements dahingehend reglementiert, dass auf einen qm
Veranstaltungsfläche nur 0,89 Gäste entfielen. Hinzu kommt, was entscheidend ist,
dass die von der Antragstellerin und dem Quellfall gemeinsam besuchte Diskothek
nach dem mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abgestimmten Hygienekonzept
über eine Lüftungsanlage verfügte und verfügt, die einen vollständigen Austausch
der Raumluft binnen 7 Minuten gewährleistet. Dass die Lüftungsanlage zum fraglichen Zeitpunkt des Diskothekenbesuchs nicht oder nicht ordnungsgemäß gearbeitet
hat, ist nicht zu ersehen.
“ (aus dem Beschluss Verwaltungsgericht 2021 )


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