Grundrechtsabbau fürs „Staatswohl“ – 50 Jahre Notstandsgesetze

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Am 30. Mai 1968 wurden die Notstandsgesetze der Bundesrepublik verabschiedet. Sie legalisierten das Abhören und Überwachen durch Nachrichtendienste, führten den Richtervorbehalt ein und etablierten die G10-Kontrollkommission. von Detlev Borchers

Auch sie sind ein Erbe der „68er“: Die Notstandsgesetze, die im Rahmen der Notstandsverfassung und der Änderung des Artikels 10 des Grundgesetzes am 30. Mai 1968 in dritter Lesung mit 384 Ja-Stimmen und 100 Nein-Stimmen verabschiedet wurden. Mit dem Gesetzespaket wurden 28 Artikel so geändert, aufgehoben oder neu eingefügt, dass eine amtierende Regierung im Falle eines Angriffes, eines Putschversuchs oder einer Naturkatastrophe den Notstand ausrufen und die parlamentarische Kontrolle bei solch einem „inneren Notstand“ aussetzen konnte.

Auch sie sind ein Erbe der „68er“: Die Notstandsgesetze, die im Rahmen der Notstandsverfassung und der Änderung des Artikels 10 des Grundgesetzes am 30. Mai 1968 in dritter Lesung mit 384 Ja-Stimmen und 100 Nein-Stimmen verabschiedet wurden. Mit dem Gesetzespaket wurden 28 Artikel so geändert, aufgehoben oder neu eingefügt, dass eine amtierende Regierung im Falle eines Angriffes, eines Putschversuchs oder einer Naturkatastrophe den Notstand ausrufen und die parlamentarische Kontrolle bei solch einem „inneren Notstand“ aussetzen konnte.

So wurde der Einsatz der Bundeswehr im Inneren nach einer Naturkatastrophe erlaubt. Auf Seiten der regierten Bürger wurden bei einem Notstand jedoch die Grundrechte drastisch eingeschränkt. Zudem wurde auf der juristischen Ebene der Begriff des „Staatswohls“ geprägt: Wer das Wohl des Staates gefährdet, sollte auch ohne Ausrufung des Notstands überwacht oder in Schutzhaft genommen werden können. Die Notstandsgesetze gelten heute als das wichtigste Erbe der ersten großen Koalition von SPD und CDU/CSU.

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