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Die Würde des Menschen ist unantastbar (Artikel 1):

Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die Menschenwürde wird überall da beschädigt, wo Menschen nicht mehr selbst entscheiden dürfen, was gesund für sie ist. Wo alte Menschen in Einsamkeit sterben müssen, ohne Kontakt zu ihren Angehörigen, der ihnen verwehrt wird, wo Kinder im Schulbus unter der Maske zusammenbrechen Alle Massnahmen sind menschenunwürdig, weil sie nicht den Menschen in seiner freien Entscheidung in den Mittelpunkt stellen, sondern ihn totalitär bevormunden.

Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11):
Die Menschen dürfen nicht mehr überall hin gehen. Grenzen von Ländern wurden geschlossen. Du darfst nicht mehr frei entscheiden mit wem Du Dich triffst. Die Behörde verbietet Dir, Dich mit Menschen zu treffen, die nicht in das von ihr vorgegebene Raster passen oder wenn Du Dich mit mehr Menschen treffen möchtest als die Behörde erlaubt.
Das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2):
Viele Dinge im Alltag sind nicht mehr möglich. Vieles fällt ganz aus, Kultur stirbt aus, viele Angebote gibt es nur noch online oder mit Voranmeldung und gegen Datenpreisgabe (Verstoß gegen Datenschutzrechte siehe unten)
Das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8):
Demonstrationen sind Versammlungen. Der Staat verlangt, dass Demonstrationen nur stattfinden dürfen, wenn die Corona-Regel eingehalten werden können. So können Demonstrationen nicht oder nur eingeschränkt stattfinden. Es gab sogar schon rechtswidrige Verbotsversuche von Seiten der Politik, die von Gerichten für unzulässig erklärt wurden.
Die Freiheit der Person (Art.2):
Wenn eine Person COVID-19 hat, dann muss sie in Qurantäne. Quarantäne bedeutet: Das Haus darf dann eine bestimmte Zeit nicht verlassen werden. Die Freiheit der Person ist also eingeschränkt. Solche Einknastungsszenarien sind totalitär und finden bereits inmitten unserer Gesellschaft statt! Momentan befinden wir uns in der Phase, in der sogenannte CTT Units aufgebaut werden, die sich um die Verfolgung von „Gefährdern“ kümmern werden.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13):
Wohnungen von infizierten Personen dürfen von Amtspersonal, (Soldaten, CTT Units) jetzt und jederzeit, auch nachts um drei, ungefragt betreten werden, wenn Du ein „Gefährder“ bist
Das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12):
Im März und April 2020 mussten viele Geschäfte und alle Gaststätten schließen. Beschäftigte in Gaststätten und Geschäften, aber auch in vielen anderen Berufsfeldern können ihren Beruf nicht mehr ausüben
!

übernommen und überarbeitet von https://www.bpb.de/

Desweiteren wird der Datenschutz ausgehebelt, wenn man beispielsweise auf der Arbeit oder im Restaurant dazu genötigt wird Angaben zu machen. Hierzu von dr-datenschutz.de:

Ist die Datenerhebung verpflichtend oder freiwillig?

Die konkreten Regulierungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern erheblich (eine Übersicht finden Sie z.B. bei der DEHOGA). Manche Bundesländer haben unmissverständlich eine Pflicht zur Datenerhebung normiert, so z. B. Baden-WürttembergHamburg oder Hessen. Manche Bundesländer wie Brandenburg schweigen hierüber.

Und andere Bundesländern sind in ihrer Formulierung leider nicht ganz so eindeutig. So heißt es in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Dritte Corona Verordnung des Landes Bremen:

„Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren; ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist;“

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Dritte Corona Verordnung des Landes Bremen:

Ein Einverständnis suggeriert ja, dass der Gast eine Wahl hätte, sodass man von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung als Rechtsgrundlage ausgehen könnte. Wenn die Bewirtung aber wiederum nur erfolgt, wenn der Gast zustimmt, dann hat man mit der Freiwilligkeit doch wieder seine Bauchschmerzen. Auch Bayern hat in seinem Hygiene-Konzept lediglich von einer Soll-Formulierung Gebrauch genommen, sodass auch hier ein gewisser Interpretationsspielraum besteht. Hier wären eindeutige Formulierungen für die Gastronomen sicherlich hilfreich.

Wie werden die Daten erhoben?

Leider hat es die Regierung versäumt, den Gastwirten neben diesen gesetzlichen Auflagen auch eine Guideline an die Hand zu geben, wie man diese Informationen datenschutzkonform verarbeitet. So sieht und liest man einige Umsetzungen, die für den Datenschützer das Haar in der Suppe sind.

Der Gastwirt denkt verständlicherweise pragmatisch und will eine schnelle Lösung dieser Aufgabe. Also druckt er sich eine Tabelle aus und legt diese aus, damit die Gäste selbständig ihre Daten eintragen können. Der Umwelt zuliebe möchte man natürlich Papier sparen und die Tabellen sind dann besonders lang, sodass 20 Gäste und mehr sich eintragen können.

Manch ein Gastwirt will den Papierberg gänzlich vermeiden und digital arbeiten. Also lässt er den Personalausweis von den Gästen mit einem Smartphone fotografieren, welches im Optimalfall ein separates Dienstgerät ist. So kann er auch sichergehen, dass die vom Gast angegebenen Daten korrekt sind.


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