Zeit zu klagen!

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Die Antidikriminierungsstelle hat bereits im Juli 2020 zu erkennen gegeben: die Zahl der täglich in Deutschland stattfindenden Diskriminierungen in Geschäften hat drastisch zugenommen. In der Zwischenzeit ist es fast Oktober und weiterhin leiden viele Menschen unter der irsinnigen Drangsalierungspolitik der Bundesregierung.

Die gute Nachricht: auch wenn sich erst durch kommende Gerichtsurteile abzeichnen wird, wie die Rechtssprechung sein wird – laut Antidiskriminierungsstelle (antidiskriminierungsstelle.de) ist es vielversprechend, dass eine Klage wegen Diskriminierung laut AGG (allgemeines Gleichstellungsgesetz) Erfolg haben wird, sollte man trotz Vorlage eines Attests, nicht eingelassen (diskriminiert) werden. Auch der Hinweis auf das Hausrecht ändert nichts am Sachverhalt der Diskriminierung. Vor allem bei Geschäften mit großen Geschäftsräumen sieht es in der Tendenz danach aus, dass man gute Chancen hat, mit einer Klage gegen Diskriminierung nach dem AGG (allgemeines Gleichstellungsgesetz) erfolgreich zu sein. Wenn sich also ein Geschäft das nächste mal weigert, Dich aufgrund Deiner Erkrankung einzulassen, wehr Dich, das Recht ist auf Deiner Seite!

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Kund_innen davor, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden. Im Zusammenhang mit der Maskenpflicht können sich insoweit nur diejenigen auf das AGG berufen, denen das Tragen der Maske wegen einer Behinderung nicht möglich ist. Eine Behinderung liegt bei langfristigen körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Wenn Kund_innen wegen einer vorübergehenden Erkrankung keine Maske tragen können oder wegen einer chronischen Erkrankung, die sie normalerweise nicht an der gesellschaftlichen Teilhabe hindert, können sie sich nicht auf das AGG berufen. Grundsätzlich sind Betreiber im Groß- und Einzelhandel wegen des Hausrechts zwar frei in der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Personen Zugang zu ihren Räumen gestattet wird. Die Ausübung des Hausrechts ist allerdings nur innerhalb der vom AGG gesetzten Grenzen zulässig. Die Ausübung darf nicht dazu führen, dass Personen wegen ihrer Behinderung, Herkunft, sexuellen Identität oder Religion, wegen ihres Alters oder Geschlechts nach dem AGG benachteiligt werden.

Das AGG verbietet auch sogenannte mittelbare Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Eine ausnahmslose Durchsetzung der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hat zunächst eine gegenüber Menschen mit beispielsweise behinderungsbedingten Atemwegserkrankungen, Epilepsien usw. mittelbar benachteiligende Wirkung. Davon ist auszugehen, wenn – wie hier – in erster Linie Menschen mit einer Behinderung durch eine an alle gerichtete Regelung besonders nachteilig betroffen sind. Eine mittelbare Benachteiligung liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Maskenpflicht sachlich gerechtfertigt werden kann und diese Regelung angemessen und erforderlich ist. Ein sachliches und auch wichtiges Ziel liegt hier vor, da die Maskenpflicht Kund_innen und Beschäftigte vor Neuinfektionen schützt sowie insgesamt die Verbreitung des Corona-Virus eindämmt.

Allerdings muss die ausnahmslose Durchsetzung der Maskenpflicht auch aufgrund der Situation vor Ort und der Interessen aller Beteiligten insgesamt angemessen erscheinen. Hier wird man je nach Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Wenn es sich um ein kleines Geschäft handelt und das Verkaufspersonal zur Risikogruppe gehört, erscheint es eher angemessen, keine Ausnahme von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung zuzulassen. Der Umstand, dass eine Landesverordnung Einzelne von der Maskenpflicht befreit, um Menschen mit Behinderungen nicht von der Teilhabe im öffentlichen Leben auszuschließen, spricht allerdings in der Tendenz gegen die Angemessenheit einer ausnahmslosen Durchsetzung der Maskenpflicht in jedenfalls großen Ladengeschäften.

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Beratung/Der_aktuelle_Fall/Behinderung/Corona_Schutzmasken.html

Liest man aufmerksam, so entsteht der Eindruck, dass wir uns alle energischer gegen die täglich stattfindenden Diskriminierungen wehren müssen, notfalls eben mit Strafanzeigen. Aktuell bewegen wir uns zum großen Teil in einem rechtsfreien Raum, weder die Gegenseite im Geschäft, noch wir selber kennen das aktuell geltende Recht. Das liegt auch daran, dass wir eine neuartige Situation haben, in der sich erst durch Gerichtsurteile abzeichnet, wohin der Hase hoppelt. Hier der Auszug aus der Berliner Infektionsschutzverordnung, aus dem klar hervor geht, dass Menschen mit einer entsprechenden Erkrankung von der Maske befreit sind:

Paragraph 4 Absatz 3:

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für:

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,

Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder

Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Infektionsschutzverordnung Berlin Stand 26.9.2020

Wir müssen uns darüber im Klaren sein, dass bereits jetzt ein riesiger gesellschaftlicher Schaden entstanden ist und tagtäglich weiter entsteht. Wenn diskriminiert wird und das von einem Großteil der Gesellschaft schweigend hingenommen wird, ist etwas im Argen.

Ausgangspunkt dieses miserablen Zustands sind behördliche Anordnungen, die widerum Druck auf die Unternehmen ausüben, diesen also notfalls mit Schliessungen und Strafzahlungen drohen. Wir haben es hier mit einer ganz klassischen autoritären Druck Ausübung von oben zu tun, durch welche das ganze Dilemma ausgelöst wird.

Zusätzlich zu einer Anzeige wegen Diskriminierung AGG ist evtl auch eine Strafanzeige wegen versuchter Nötigung nach Paragraph 240 StGB und eine Anzeige wegen Verstoßes gegen die Corona Verordnung sinnvoll.. Übrigens, laut Aussage eines Polizisten macht sich prinzipiell JEDER Mitarbeiter der die (möglicherweise diskriminierenden) Firmeninternen Richtlinien durchführt sich potentiall strafbar! Daraufhinzuweisen gewährt in den meisten Fällen schnellen Einlass, da es die Willkür gewisser Mitarbeiter stoppt, wenn ihnen bewusst wird, dass sie nicht nur Befehle ausführen, sondern auch Eigenverantwortung tragen, für die sie zur Rechenschaft gezogen werden können.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

STGB Paragraph 240

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